Satzung

Verein / Satzung

§1 Name, Sitz, Verband, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: „Radfahrerverein Dudenhofen 1908 e.V.“
Er ist in das Vereinsregister Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Dudenhofen (Pfalz).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind blau / weiß.
Er ist Mitglied des Landessportbundes und des Pfälzer Radfahrerbundes.


§2 Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein hat sich im Einzelnen zur Aufgabe gestellt:
    a)   Die planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege des Radsports,
    b)   die Förderung der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder,
    c)   die Förderung, Unterstützung und Betreuung der sportlichen Ausbildung der Jugend,
    d)   die Ausübung des Radsports durch Leistungs- und Breitensport.
    e)   Planung, Förderung, Durchführung und Unterstützung von sportlichen Veranstaltungen;
    f)    Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen aus ähnlich gelagerten Interessengebieten;
Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum für den Vereinszweck.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen gemäß § 19 dieser Satzung verteilt.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller Erziehungsberechtigten notwendig.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Antragsablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
Der Antrag soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag des Antragstellers enthalten.
Eine juristische Person (Verein, Abteilung, Organisation oder Gruppe) hat eine Auflistung seiner Mitglieder und gegebenenfalls eine aktuelle Kopie seiner Satzung und Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu übersenden.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet wie folgt:
    a) durch freiwilligen Austritt;
    b) durch Ausschluss aus dem Verein;
    c) durch den Tod des Mitgliedes; Auflösung der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags in Verzug kommt. Die Streichung darf vom Vorstand erst beschlossen werden, nachdem es bei dem letzten Verzug unmittelbar auf die Streichung aus der Mitgliederliste schriftlich hingewiesen wurde. Die Streichung erfolgt sofort nach Beschluss. Die Entscheidung muss schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, Vereinsinteressen, das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat sowie aufgrund von grob unsportlichen Verhaltens, nach Anhörung durch den Vorstand durch  Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
Bei Austritt oder Ausschluss ist das bereitgestellte Vereinsmaterial unversehrt, umgehend und unaufgefordert zurückzugeben.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins darf dessen angebotene Leistungen in Anspruch nehmen. Zusätzliche Bedingungen einzelner Abteilungen sind hierbei jedoch zu beachten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereines zu unterstützen und zu fördern. Die Vereinsräume, das Vereinsgelände sowie das Material sind pfleglich zu behandeln.
Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereins-Veranstaltungen auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht werden dürfen, sowie in den Broschüren und Heften des Vereins. Für bereits veröffentlichte Bild, Ton- und Videoaufnahmen besteht das Veröffentlichungsrecht für den Verein auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet wird.


§7 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinssatzung findet ihre Ergänzung in der Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Mitglied ist verpflichtet, seiner Beitragspflicht fristgemäß nachzukommen.
Der Verein fordert die Beiträge gemäß BGB-Regeln, insbesondere Fristen, wiederkehrende Zahlungen, bei Verzug direkt ein.


§8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand


§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Kalenderhalbjahr statt.
Der Vorstand kann jeder Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich per Post- oder E-Mail-Adresse eingeladen.
Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll mindestens folgende Punkte enthalten:
    Totenehrung, soweit diese erforderlich ist;
    Bericht des Vorstands;
    Geschäfts- und Kassenbericht;
    Bericht der Kassenprüfer;
    Entlastung des Vorstands;
    Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    Verschiedenes.


§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
    b) Entlastung des Vorstands;
    c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstands;
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung
    f) Wahl einer/es Ehrenvorsitzende/n.
       Diese/r hat nur eine repräsentative Stellung und darf für den Verein keine Rechtsgeschäfte  tätigen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.


§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied.
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge nicht die Änderung der Satzung und/oder des Vorstands betreffen und mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine geheime Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Geheime Abstimmungen müssen erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.


§12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender,
    Schriftführer,
    1. Kassierer,
    2. Kassierer,
    Jugendwart,
    Wirtschaftsausschussvorsitzender,
    Sportlicher Leiter,
    den Obleuten für verschiedene Aufgaben und
    den Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gemäß § 666 BGB verpflichtet.


§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.


§14 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Einberufung der Mitgliederversammlung;
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    c) Erstellung eines Jahresberichtes, sowie die Buchführung;
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    f)  Berufung von Projektleitern;
    g) Festlegung einer Vergütung der Tätigkeiten der Mitglieder/Projektleiter, sofern die wirtschaftliche Lage des Vereins dies zulässt;
    h) Festlegung und Durchführung aller fördernden, ausstattenden und unterstützenden Maßnahmen, die sich aus § 2 ergeben, soweit die wirtschaftliche Lage des Vereines dies zulässt;
    i) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§15 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll mindestens eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.


§16 Protokollierung der Beschlüsse

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es soll folgende Feststellung enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung,
    die Person des Versammlungsleiters,
    die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    die Tagesordnung,
    die Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.


§17 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Gemäß dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten folgende Regelungen:
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, Betreuer und Ausbilder des Vereines im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 ff. EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


§18 Wirtschafts- und Kassenprüfung

Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren zwei Prüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht dem Verein angehören.
Die Prüfer müssen einmal jährlich die Kasse prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.


§19 Auflösen des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereines” stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
    a) Wenn der Vorstand diese mit einer Mehrheit von insgesamt drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b)  wenn dies von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine beschlussfähige außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit drei Viertel Zustimmung fassen.
Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Ortsgemeinde Dudenhofen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

Die Satzung wurde in dieser Fassung bei der Mitgliederversammlung 2013 einstimmig angenommen.
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