Satzung

§ 1

Der 1908 in Dudenhofen gegründete Verein führt den Namen "Radfahrerverein Dudenhofen 1908 e.V.". Er ist Mitglied des Landessportbundes und des Pfälzer Radfahrerbundes. Die Vereinsfarben sind blau / weiß. Der Verein hat seinen Sitz in 67373 Dudenhofen. Er ist in das Vereinsregister in Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein hat sich im Einzelnen zur Aufgabe gestellt:

  1. Die planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege des Radsports,
  2. die Förderung der Gesundheit und der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder,
  3. die Betreuung und sportliche Ausbildung der Jugend,
  4. die Ausübung des Radsports durch Leistungs- und Breitensport.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Vereinszweck dienen die dem Verein gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Sportgeräte, sonstige Einrichtungen, die Mitgliederbeiträge, Spenden, Umlagen, Sportförderungsmittel, sowie sonstige Einnahmen jeder Art. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, rassisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports.

§ 2

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 5

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
  • wegen Nichtbezahlung von einem Jahresbeitrag trotz Aufforderung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen unehrenhafter Handlungen

§ 7

Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die ordentliche Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 8

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 9

Jugendliche Mitglieder haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 10

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

§ 11

Oberstes Organ ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch die / den 1. Vorsitzende/n bzw. die / den 2. Vorsitzende/n mit schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Zweckänderungen müssen alle Mitglieder zustimmen.

§ 13

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 3 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichts; Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Alle zwei Jahre Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Innen sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder

§ 15

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können neben ordentlichen Mitgliederversammlungen nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

§ 17

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender,
  • 2. Vorsitzender,
  • Schriftführer,
  • 1. Kassierer,
  • 2. Kassierer,
  • Jugendwart,
  • Wirtschaftsausschussvorsitzender,
  • Sportlicher Leiter,
  • den Obleuten für verschiedene Aufgaben und
  • den Beisitzern.


Des Weiteren werden 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 18

Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB, jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

§ 19

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  • die Bewilligung von Ausgaben,
  • die Durchführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung
  • die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
  • alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden

Diese Regelung gilt jedoch nur vereinsintern.

§ 20

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. Diese Regelung gilt jedoch nur vereinsintern.Diese Regelung gilt jedoch nur vereinsintern.

§ 21

Der 1. bzw. 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. bzw. 2. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 22

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Die Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 23

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 24

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Wirtschaftsausschuss usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§ 25

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  • Verweis
  • Geldstrafe bis zu EUR 50,--
  • Disqualifikation bis zu einem Jahr
  • ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlage
  • Ausschluss aus dem Verein

§ 26

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Ortsgemeinde Dudenhofen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.